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                                                                            Die neuen Fahrerlaubnisklassen
                                              Eine neue Klasseneinteilung. Nicht mehr 1,2,3,4,5 sondern A,B,C usw.
                                             Achtung: Beim Lesen hört man ein bestimmtes Tier wiehern.
Alt Klasse 1 und 1a        neu A
Leistungsbeschränkte Krafträder
Berechtigung zum Führen leistungsbeschränkter Krafträder erst nach 2 Jahren Fahrerfahrung auf Krafträder bis 25kw, nicht mehr als 0,16kw/kg
Direkteinstieg in die  unbeschränkte KlasseA ab 25 Jahren möglich.
Alt Klasse 1b                 neu A1
Der Inhalt bleibt erhalten.
Alt Klasse 2                    neu C und CE
C: Kfz über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg
CE: Kfz über3.500kg mit Anhänger über 750 kg
Alt 2,3                              neu D,DE,D1,D1E 
D: Kfz mit mehr als 8 Plätzen
DE: Kfz der Klasse D mit Anhänger über 750 kg
D1: Kraftomnibusse mit mehr als 8 aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
D1E: Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten.Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwndet werden.
Alt 3                                  neu B,BE,C1,C1E
B: Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zul. Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeug und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten.
BE: Kombination aus einen Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt.
C1: Kfz zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg.
C1E: Kfz der Klasse C1 mit Anhänger die Leermasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten.
Nationale Fahrerleubnis
Alt 4,5,Mofa und Fahrgastbeförderung     neu M,L,T
(4) M: Kleinkrafträder und Fahräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³/45 km/h
(5) L: selbstfahrende Arbeistmaschinen und Flurförderfahrzeuge ( Stapler) mit Anhänger bis 25 km/h, land und forstwirtschaftliche Zumaschinen bis 32 km/h, mit Anhänger bis 25 km/h.
T: land und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h

Mofa bleibt unverändert
Fahrgastbeförderung bleibt unverändert, aber auch erforderlich für PKW im Linienverkehr.